6 Nach der Strafbestimmung von Art. 42 LG wird mit Gefängnis oder mit Haft bis zu drei Monaten oder mit Busse bis zu CHF 10‘000.00 (nach neuem allgemeinen Teil des StGB nur noch mit Busse, Art. 333 Abs. 3 StGB) bestraft, wer verbotene Wetten gewerbsmässig eingeht oder vermittelt oder zu ihrer Eingehung Gelegenheit bietet oder wer ein solches Unternehmen betreibt. Die Veranstaltungen, die gemäss Art.