der Betrieb eines solchen Wettunternehmens. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung sind namentlich verboten: die Ankündigung oder Bekanntmachung derartiger Unternehmungen, geschehe sie mündlich oder schriftlich, durch Anschläge, Zeitungsartikel, Inserate, Zusendung von Briefen oder Drucksachen oder auf andere Weise, die Vermietung oder sonstige Einräumung von Lokalitäten zum Betriebe des Gewerbes, die Betätigung als Angestellter der Unternehmung oder in ähnlicher Stellung.