14. Erwägungen der Kammer 14.1. Allgemeines Nach Art. 33 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten sind untersagt: die gewerbsmässige Anbietung, Vermittlung und Eingehung von Wetten auf Pferderennen, Bootsrennen, Fussballkämpfe und ähnliche Veranstaltungen; der Betrieb eines solchen Wettunternehmens.