Das Bundesgericht habe in vergleichbaren Urteilen zum Spielbankengesetz festgestellt, dass die fahrlässige Begehung straflos sei. Mit der Einführung des Lotteriegesetzes habe sich am Zweck der relevanten Norm nichts geändert, womit die fahrlässig begangene Übertretung des Lotteriegesetzes nicht strafbar sei. Es liege weder vorsätzliches noch fahrlässiges Handeln vor, da der objektive Tatbestand offensichtlich nicht erfüllt sei.