13. Ausführungen der Beschuldigten Die Beschuldigte machte geltend, sie habe den Nebenraum, in welchem die Computer gestanden hätten, nicht nutzen können, dieser habe sich nicht in ihrem Einflussbereich befunden. Es hätten keine Gäste an den Computern gespielt, sie habe dazu keine Gelegenheit geboten. Der objektive Tatbestand sei nicht erfüllt. Es genüge im Übrigen der Anschluss des Computers ans Stromnetz und Internet nicht. Sie habe auf keinen Fall vorsätzlich gehandelt. Das Bundesgericht habe in vergleichbaren Urteilen zum Spielbankengesetz festgestellt, dass die fahrlässige Begehung straflos sei.