SR 311.0]). Eine vorsätzliche Begehung könne der Beschuldigten nicht nachgewiesen werden. Es sei nicht auszuschliessen, dass die Beschuldigte nichts über die rechtlichen Vorgaben für gewerbsmässig angebotene Wetten und Wettspiele gewusst habe. Das Verschulden reduziere sich auf Nichtwissen von etwas, was sie als Betriebsleiterin hätte wissen müssen.