12. Erwägungen der Vorinstanz In rechtlicher Hinsicht erwog die Vorinstanz, bei der Internetwette D.________ handle es sich um ein illegales Angebot. Durch das Einräumen von Platz für den Computer und dessen Anschluss an Strom und Internet sowie dessen Bereitstellung sei Art. 33 des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923 (LG; SR 935.51) verletzt worden. Fahrlässig begangene Übertretungen des Lotteriegesetzes seien ebenfalls strafbar, da die fahrlässige Begehung nicht ausgeschlossen werde (Art. 333 Abs. 1 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]).