_ erschien und aktiv war, nur schwer denkbar. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Bildschirm bereits eingeschaltet war oder durch einen Polizisten aktiviert werden musste. In diesem Zusammenhang wurde zudem eine offensichtliche Aktenwidrigkeit nicht einmal geltend gemacht und kann damit auch nicht als erwiesen betrachtet werden. 5 III. Rechtliche Würdigung