Die Vorinstanz hielt nämlich in ihren Schlussfolgerungen nicht fest, es sei mit den Computern gespielt worden, wie die Beschuldigte geltend machte. Die weitere Behauptung der Beschuldigten, es sei nicht nachgewiesen, dass die Computerstationen zum Zwecke des Spielens aufgestellt worden seien, genügt jedenfalls nicht, um Willkür darzutun: Ein anderer Zweck als derjenige, welcher von der Vorinstanz angenommen worden war, ist bei Berücksichtigung der Tatsache, dass bei Aktivierung des Bildschirms die Internetwette D.________ erschien und aktiv war, nur schwer denkbar.