Die Behauptung der Beschuldigten, wonach auch der fragliche Computer sich nicht in einem gemieteten Raum befunden haben soll, erweist sich als Schutzbehauptung, andernfalls hätte sie auf jeden Fall früher und von sich aus auf diese Tatsache hingewiesen. Jedenfalls aber ist die Feststellung der Vorinstanz, die Computerstationen hätten sich in ihrem Herrschaftsbereich befunden, nicht willkürlich. Auch die übrigen Vorbringen der Beschuldigten vermögen keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz darzutun: Die Vorinstanz hielt nämlich in ihren Schlussfolgerungen nicht fest, es sei mit den Computern gespielt worden, wie die Beschuldigte geltend machte.