Auch wenn die Behauptung rechtzeitig erhoben worden wäre, würde die Beschuldigte mit ihrem Argument ebenfalls nicht durchdringen: Sie wies im Laufe des Verfahrens von sich aus und mit Vehemenz darauf hin, dass sich der Mietvertrag nicht auf die Räumlichkeiten im ersten Stock, wo sich die übrigen Computerstationen befunden hatten, erstreckte. Die Behauptung der Beschuldigten, wonach auch der fragliche Computer sich nicht in einem gemieteten Raum befunden haben soll, erweist sich als Schutzbehauptung, andernfalls hätte sie auf jeden Fall früher und von sich aus auf diese Tatsache hingewiesen.