In ihrem Einsprache-Schreiben bezog sich die Beschuldigte nur auf einen Raum im ersten Stock, der nicht Bestandteil des Mietvertrages gewesen sein soll. Die Beschuldigte behauptete damit erstmals im oberinstanzlichen Verfahren, die Computerstationen hätten sich in einem Raum (gemeint ist der Raum im Parterre) befunden, der nicht vom Mietvertrag umfasst gewesen sein soll; mit dieser neuen Behauptung ist die Beschuldigte von vornherein nicht zu hören. Auch wenn die Behauptung rechtzeitig erhoben worden wäre, würde die Beschuldigte mit ihrem Argument ebenfalls nicht durchdringen: