4 von, dass die Computerstation im Parterre sich nicht in den von ihr gemieteten Räumlichkeiten befunden haben soll. In ihrem Einsprache-Schreiben gegen den Strafbefehl vom 3. März 2014 führte die Beschuldigte aus: «Zu den durch mich gemieteten Räumen gehört einerseits die Gaststube im Parterre mit dem entsprechenden Fumoir und einem Lager/Depot und eine Küche im ersten Stock, in der wir die Mahlzeiten für unsere Gäste zubereiten» (pag. 34). Weiter wies sie auf folgendes hin (pag.