11. Erwägungen der Kammer Zunächst ist zu überprüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt hat (vgl. zur Willkür Ziff. 8 hiervor). In ihrer Einvernahme vom 12. Februar 2014 gab die Beschuldigte, angesprochen auf die zwei Computerstationen in einem Nebenraum im Parterre, zu Protokoll, sie habe deren Zweck nicht gekannt und habe auch nicht gewusst, dass illegale Wettspiele angeboten worden seien (pag. 7 Z. 64 und 68). Die Beschuldigte wurde von den Polizeibeamten ebenfalls auf die Computerstationen in einem unbenutzten Raum im ersten Stock des Restaurants angesprochen.