Dies habe G.________ so bestätigt, jedoch könne daraus nicht geschlossen werden, dass mit diesen Computern auch gespielt worden sei. Die Vorinstanz habe den Polizeirapport willkürlich gewürdigt, da der Polizeibeamte selber den Computer aktiviert habe. Es sei weder nachgewiesen, dass die Computer zum Spielen benutzt, noch, dass sie überhaupt zu diesem Zweck aufgestellt worden seien. Indem die Vorinstanz dies angenommen habe, habe sie die Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo verletzt.