10. Ausführungen der Beschuldigten Die Beschuldigte machte oberinstanzlich geltend, die zunächst zwei Computer seien in einem Nebenraum gestanden, welcher nicht Bestandteil des Mietvertrages gewesen sei, diesbezüglich habe die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt. Die Beschuldigte habe den Raum nur durchqueren müssen, um in den Keller / Waschraum zu gelangen. Sie habe die Computer zwar bemerkt, sei aber davon ausgegangen, dass diese nicht benutzt würden, zumal zahlreiche Gegenstände in diesem Raum gelagert worden seien.