Demgegenüber seien verschiedene Aussagen der Beschuldigten wenig glaubhaft. Zudem seien sie vage und ausweichend. Die Vorinstanz gelangte schliesslich zu folgenden Schlüssen (pag. 162): «Aufgrund der bisherigen Ausführungen und der Akten ist klar erstellt, dass sich am 21.12.2013 um ca. 22:30 Uhr in den Räumlichkeiten des Restaurants E.________ in C.________ eine am Stromnetz