9. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Polizei habe anlässlich einer Kontrolle in einem Nebenraum des von der Beschuldigten geführten Restaurants zwei von ihrer Art her für das Anbieten von verbotenen Internetwetten geeignete Computerstationen festgestellt. Anlässlich einer weiteren Kontrolle sei nur noch eine Computerstation vorhanden gewesen. Diese sei in Betrieb gewesen und habe eine Ansicht des Internetwettspiels D.________ gezeigt. Es gebe keine Anhaltspunkte, an den polizeilichen Feststellungen zu zweifeln. Demgegenüber seien verschiedene Aussagen der Beschuldigten wenig glaubhaft.