Es wird nachfolgend einerseits zu prüfen sein, ob das vorinstanzliche Urteil auf Rechtsfehlern beruht. Darunter fallen Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, jedoch nicht Unangemessenheit, d.h. Ermessensfehler i.S.v. Art. 398 Abs. 3 lit. c StPO (vgl. SCHMID, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 12 zu Art. 398 StPO). Andererseits ist zu prüfen, ob der Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt wurde und ob die Sachverhaltsfeststellung auf Rechtsverletzungen beruht.