398 Abs. 4 StPO). Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war die Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten durch gewerbsmässiges Anbieten und Vermitteln verbotener Internet- Wetten auf Sportveranstaltungen und damit ausschliesslich ein Übertretungstatbestand. Die Überprüfung durch die Kammer erfolgt somit nur unter dem Aspekt von Art. 398 Abs. 4 StPO. Es wird nachfolgend einerseits zu prüfen sein, ob das vorinstanzliche Urteil auf Rechtsfehlern beruht.