7. Die Kammer hat das Urteil aufgrund der unbeschränkten Berufung der Beschuldigten vollumfänglich zu überprüfen, ist aber aufgrund ihrer alleinigen Berufung bei ihrer Beurteilung an das sogenannte Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio 2 in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Das Urteil darf somit nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abgeändert werden.