4. Mit Eingabe vom 15. Februar 2016 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 195). 5. Mit Verfügung vom 17. Februar 2016 ordnete die Verfahrensleitung der 2. Strafkammer gemäss Art. 406 StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und forderte die Beschuldigte auf, innert 30 Tagen eine schriftliche Begründung der Berufung einzureichen (pag. 196). 6. In ihrer Berufungsbegründung vom 18. März 2016 bestätigte die Beschuldigte ihre bereits in der Berufungserklärung gestellten Anträge (pag. 201).