2. Mit Eingabe vom 16. April 2015 erklärte die Beschuldigte/Berufungsführerin (nachfolgend: Beschuldigte) form- und fristgerecht (Art. 399 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO, SR 312.0]) die Berufung (pag. 147 f.) 3. Mit Berufungserklärung vom 8. Februar 2016 beantragte die Beschuldigte, (1.) das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 9. April 2015 sei vollumfänglich aufzuheben; (2.) sie sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen und (3.) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates für das vorinstanzliche sowie für das vorliegende Verfahren (pag. 171 f.).