und in Anwendung der Art. 33 Abs. 1 und 2, 45 Lotteriegesetz; 47, 106 StGB, Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von Fr. 400.--. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf vier Tage festgesetzt. 2. Zu den Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf Fr. 1‘600.--. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um Fr. 800.--. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit Fr. 800.--».