Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 16 13 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. Juni 2016 Besetzung Oberrichter Weber (Präsident i.V.), Oberrichter Kiener, Oberrich- ter Aebi Gerichtsschreiberin Werner Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand gewerbsmässiges Anbieten und Vermitteln von in der Schweiz verbotenen Internet-Wetten auf Sportveranstaltungen Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 9. April 2015 (PEN 14 225) Erwägungen: I. Formelles 1. Mit Urteil vom 9. April 2015 erkannte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau was folgt (pag. 144 f.): « A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässi- gen Wetten, begangen bzw. festgestellt am 21. Dezember 2013 in C.________ durch gewerbsmäs- siges Anbieten und Vermitteln verbotener Internet-Wetten auf Sportveranstaltungen und in Anwendung der Art. 33 Abs. 1 und 2, 45 Lotteriegesetz; 47, 106 StGB, Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von Fr. 400.--. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung wird auf vier Tage festgesetzt. 2. Zu den Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf Fr. 1‘600.--. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um Fr. 800.--. Die redu- zierten Verfahrenskosten betragen damit Fr. 800.--». 2. Mit Eingabe vom 16. April 2015 erklärte die Beschuldigte/Berufungsführerin (nach- folgend: Beschuldigte) form- und fristgerecht (Art. 399 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO, SR 312.0]) die Berufung (pag. 147 f.) 3. Mit Berufungserklärung vom 8. Februar 2016 beantragte die Beschuldigte, (1.) das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 9. April 2015 sei vollum- fänglich aufzuheben; (2.) sie sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizuspre- chen und (3.) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates für das vorinstanzliche sowie für das vorliegende Verfahren (pag. 171 f.). 4. Mit Eingabe vom 15. Februar 2016 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 195). 5. Mit Verfügung vom 17. Februar 2016 ordnete die Verfahrensleitung der 2. Straf- kammer gemäss Art. 406 StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und forderte die Beschuldigte auf, innert 30 Tagen eine schriftliche Begründung der Berufung einzureichen (pag. 196). 6. In ihrer Berufungsbegründung vom 18. März 2016 bestätigte die Beschuldigte ihre bereits in der Berufungserklärung gestellten Anträge (pag. 201). 7. Die Kammer hat das Urteil aufgrund der unbeschränkten Berufung der Beschuldig- ten vollumfänglich zu überprüfen, ist aber aufgrund ihrer alleinigen Berufung bei ih- rer Beurteilung an das sogenannte Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio 2 in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Das Urteil darf somit nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abgeändert werden. 8. Wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptver- fahrens bilden, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war die Anschuldigung der Wider- handlung gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmäs- sigen Wetten durch gewerbsmässiges Anbieten und Vermitteln verbotener Internet- Wetten auf Sportveranstaltungen und damit ausschliesslich ein Übertretungstatbe- stand. Die Überprüfung durch die Kammer erfolgt somit nur unter dem Aspekt von Art. 398 Abs. 4 StPO. Es wird nachfolgend einerseits zu prüfen sein, ob das vorinstanzliche Urteil auf Rechtsfehlern beruht. Darunter fallen Überschreitung und Missbrauch des Ermes- sens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, jedoch nicht Unangemessen- heit, d.h. Ermessensfehler i.S.v. Art. 398 Abs. 3 lit. c StPO (vgl. SCHMID, StPO Pra- xiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 12 zu Art. 398 StPO). Ande- rerseits ist zu prüfen, ob der Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt wurde und ob die Sachverhaltsfeststellung auf Rechtsverletzungen beruht. Hier gilt, dass eine Sachverhaltsermittlung nicht schon dann offensichtlich unrichtig ist, «wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutref- fend ist». Erforderlich ist also ein qualifizierter Mangel, ein klares Abweichen der tatsächlichen Gegebenheiten von der Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid (vgl. SCHOTT, in: NIGGLI/UEBERSAX/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 9 und 10 zu Art. 97 BGG und Bun- desgerichtsentscheid vom 29. Oktober 2012, Nr. 6B_362/2012). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 9. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Polizei habe anlässlich einer Kontrolle in einem Nebenraum des von der Beschuldigten geführten Restaurants zwei von ihrer Art her für das Anbieten von verbotenen Internetwetten geeignete Computer- stationen festgestellt. Anlässlich einer weiteren Kontrolle sei nur noch eine Compu- terstation vorhanden gewesen. Diese sei in Betrieb gewesen und habe eine An- sicht des Internetwettspiels D.________ gezeigt. Es gebe keine Anhaltspunkte, an den polizeilichen Feststellungen zu zweifeln. Demgegenüber seien verschiedene Aussagen der Beschuldigten wenig glaubhaft. Zudem seien sie vage und auswei- chend. Die Vorinstanz gelangte schliesslich zu folgenden Schlüssen (pag. 162): «Aufgrund der bisherigen Ausführungen und der Akten ist klar erstellt, dass sich am 21.12.2013 um ca. 22:30 Uhr in den Räumlichkeiten des Restaurants E.________ in C.________ eine am Stromnetz 3 und am Internet angeschlossene Computerstation befand, die aktiviert war und deren Bildschirm das in der Schweiz verbotene Wettspiel D.________ zeigte. Erstellt ist ebenfalls, dass die Beschuldigte als Inhaberin der Gastgewerbebewilligung für das Restaurant E.________ in C.________ für dessen Betrieb vollumfänglich verantwortlich war und insbesondere dafür zu sorgen hatte, dass die verschie- denen gesetzlichen Vorschriften eingehalten wurden». 10. Ausführungen der Beschuldigten Die Beschuldigte machte oberinstanzlich geltend, die zunächst zwei Computer sei- en in einem Nebenraum gestanden, welcher nicht Bestandteil des Mietvertrages gewesen sei, diesbezüglich habe die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt. Die Beschuldigte habe den Raum nur durchqueren müssen, um in den Keller / Waschraum zu gelangen. Sie habe die Computer zwar bemerkt, sei aber davon ausgegangen, dass diese nicht benutzt würden, zumal zahlreiche Ge- genstände in diesem Raum gelagert worden seien. Anlässlich der zweiten Kontrolle der Kantonspolizei Bern sei nur noch ein Computer im Nebenraum gestanden, er habe sich im Schlafmodus befunden. Ein Polizeibeamter habe ihn alsdann aktiviert. Die Beschuldigte vermute, F.________ habe die Computer von seinem vormaligen Restaurant mitgenommen. Dies habe G.________ so bestätigt, jedoch könne dar- aus nicht geschlossen werden, dass mit diesen Computern auch gespielt worden sei. Die Vorinstanz habe den Polizeirapport willkürlich gewürdigt, da der Polizeibeamte selber den Computer aktiviert habe. Es sei weder nachgewiesen, dass die Computer zum Spielen benutzt, noch, dass sie überhaupt zu diesem Zweck aufgestellt worden seien. Indem die Vorinstanz dies angenommen habe, habe sie die Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo ver- letzt. 11. Erwägungen der Kammer Zunächst ist zu überprüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festge- stellt hat (vgl. zur Willkür Ziff. 8 hiervor). In ihrer Einvernahme vom 12. Februar 2014 gab die Beschuldigte, angesprochen auf die zwei Computerstationen in ei- nem Nebenraum im Parterre, zu Protokoll, sie habe deren Zweck nicht gekannt und habe auch nicht gewusst, dass illegale Wettspiele angeboten worden seien (pag. 7 Z. 64 und 68). Die Beschuldigte wurde von den Polizeibeamten ebenfalls auf die Computerstationen in einem unbenutzten Raum im ersten Stock des Restaurants angesprochen. Dazu erklärte sie, sie dürfe den Raum nicht benutzen (pag. 8 Z. 93). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. April 2014 äusserte sich die Beschuldigte nicht zu den Nebenräumen des Restaurants und den sich darin befindlichen Computerstationen. In der Einvernahme an der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung bestätigte die Beschuldigte ihre Aussagen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft (pag. 138 Z. 17 f.). Sie erklärte sodann, es sei ein Abstellraum gewesen, in dem diese Stationen gestanden hätten. Es habe auch Sachen gehabt von H.________ (Eigentümer der Liegenschaft); Tische, Stühle und anderes. Sie habe gedacht, es seien PC’s gewesen, die dort gestanden seien (pag. 140 Z. 30 ff.). Auch in dieser Einvernahme sagte die Beschuldigte nichts da- 4 von, dass die Computerstation im Parterre sich nicht in den von ihr gemieteten Räumlichkeiten befunden haben soll. In ihrem Einsprache-Schreiben gegen den Strafbefehl vom 3. März 2014 führte die Beschuldigte aus: «Zu den durch mich gemieteten Räumen gehört einerseits die Gaststube im Parterre mit dem entsprechenden Fumoir und einem Lager/Depot und eine Küche im ersten Stock, in der wir die Mahlzeiten für unsere Gäste zubereiten» (pag. 34). Weiter wies sie auf folgendes hin (pag. 34): «Im ersten Stock befindet sich zudem ein Saal, in dem nicht bewirtet werden darf und das schon bereits bei meiner Übernahme mit nicht mir gehörenden Sachen voll war. Ich möchte hier ausdrücklich darauf hinweisen, dass dieser Saal im ersten Stock in meinem Mietvertrag nicht mit- enthalten ist, und sich deshalb von Anfang an ausserhalb meiner Machtsphäre befindet». In ihrem Einsprache-Schreiben bezog sich die Beschuldigte nur auf einen Raum im ersten Stock, der nicht Bestandteil des Mietvertrages gewesen sein soll. Die Beschuldigte behauptete damit erstmals im oberinstanzlichen Verfahren, die Computerstationen hätten sich in einem Raum (gemeint ist der Raum im Parterre) befunden, der nicht vom Mietvertrag umfasst gewesen sein soll; mit dieser neuen Behauptung ist die Beschuldigte von vornherein nicht zu hören. Auch wenn die Be- hauptung rechtzeitig erhoben worden wäre, würde die Beschuldigte mit ihrem Ar- gument ebenfalls nicht durchdringen: Sie wies im Laufe des Verfahrens von sich aus und mit Vehemenz darauf hin, dass sich der Mietvertrag nicht auf die Räum- lichkeiten im ersten Stock, wo sich die übrigen Computerstationen befunden hatten, erstreckte. Die Behauptung der Beschuldigten, wonach auch der fragliche Compu- ter sich nicht in einem gemieteten Raum befunden haben soll, erweist sich als Schutzbehauptung, andernfalls hätte sie auf jeden Fall früher und von sich aus auf diese Tatsache hingewiesen. Jedenfalls aber ist die Feststellung der Vorinstanz, die Computerstationen hätten sich in ihrem Herrschaftsbereich befunden, nicht will- kürlich. Auch die übrigen Vorbringen der Beschuldigten vermögen keine willkürliche Sach- verhaltsfeststellung der Vorinstanz darzutun: Die Vorinstanz hielt nämlich in ihren Schlussfolgerungen nicht fest, es sei mit den Computern gespielt worden, wie die Beschuldigte geltend machte. Die weitere Behauptung der Beschuldigten, es sei nicht nachgewiesen, dass die Computerstationen zum Zwecke des Spielens aufgestellt worden seien, genügt je- denfalls nicht, um Willkür darzutun: Ein anderer Zweck als derjenige, welcher von der Vorinstanz angenommen worden war, ist bei Berücksichtigung der Tatsache, dass bei Aktivierung des Bildschirms die Internetwette D.________ erschien und aktiv war, nur schwer denkbar. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Bildschirm be- reits eingeschaltet war oder durch einen Polizisten aktiviert werden musste. In die- sem Zusammenhang wurde zudem eine offensichtliche Aktenwidrigkeit nicht ein- mal geltend gemacht und kann damit auch nicht als erwiesen betrachtet werden. 5 III. Rechtliche Würdigung 12. Erwägungen der Vorinstanz In rechtlicher Hinsicht erwog die Vorinstanz, bei der Internetwette D.________ handle es sich um ein illegales Angebot. Durch das Einräumen von Platz für den Computer und dessen Anschluss an Strom und Internet sowie dessen Bereitstel- lung sei Art. 33 des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmäs- sigen Wetten vom 8. Juni 1923 (LG; SR 935.51) verletzt worden. Fahrlässig begangene Übertretungen des Lotteriegesetzes seien ebenfalls strafbar, da die fahrlässige Begehung nicht ausgeschlossen werde (Art. 333 Abs. 1 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Eine vorsätzliche Begehung könne der Beschuldigten nicht nachgewiesen werden. Es sei nicht aus- zuschliessen, dass die Beschuldigte nichts über die rechtlichen Vorgaben für ge- werbsmässig angebotene Wetten und Wettspiele gewusst habe. Das Verschulden reduziere sich auf Nichtwissen von etwas, was sie als Betriebsleiterin hätte wissen müssen. 13. Ausführungen der Beschuldigten Die Beschuldigte machte geltend, sie habe den Nebenraum, in welchem die Com- puter gestanden hätten, nicht nutzen können, dieser habe sich nicht in ihrem Ein- flussbereich befunden. Es hätten keine Gäste an den Computern gespielt, sie habe dazu keine Gelegenheit geboten. Der objektive Tatbestand sei nicht erfüllt. Es genüge im Übrigen der Anschluss des Computers ans Stromnetz und Internet nicht. Sie habe auf keinen Fall vorsätzlich gehandelt. Das Bundesgericht habe in ver- gleichbaren Urteilen zum Spielbankengesetz festgestellt, dass die fahrlässige Be- gehung straflos sei. Mit der Einführung des Lotteriegesetzes habe sich am Zweck der relevanten Norm nichts geändert, womit die fahrlässig begangene Übertretung des Lotteriegesetzes nicht strafbar sei. Es liege weder vorsätzliches noch fahrläs- siges Handeln vor, da der objektive Tatbestand offensichtlich nicht erfüllt sei. 14. Erwägungen der Kammer 14.1. Allgemeines Nach Art. 33 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten sind untersagt: die gewerbsmässige Anbietung, Vermittlung und Eingehung von Wetten auf Pferderennen, Bootsrennen, Fussballkämpfe und ähnliche Veranstaltungen; der Betrieb eines solchen Wettunternehmens. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung sind namentlich verboten: die Ankündigung oder Bekanntmachung derartiger Unternehmungen, geschehe sie mündlich oder schriftlich, durch Anschläge, Zeitungsartikel, Inserate, Zusendung von Briefen oder Drucksachen oder auf andere Weise, die Vermietung oder sonstige Einräumung von Lokalitäten zum Betriebe des Gewerbes, die Betätigung als Angestellter der Unternehmung oder in ähnlicher Stellung. 6 Nach der Strafbestimmung von Art. 42 LG wird mit Gefängnis oder mit Haft bis zu drei Monaten oder mit Busse bis zu CHF 10‘000.00 (nach neuem allgemeinen Teil des StGB nur noch mit Busse, Art. 333 Abs. 3 StGB) bestraft, wer verbotene Wetten gewerbsmässig eingeht oder vermittelt oder zu ihrer Eingehung Gelegenheit bietet oder wer ein solches Unternehmen betreibt. Die Veranstaltungen, die gemäss Art. 33 LG verboten sind, weisen folgende Merkmale auf: - die Teilnehmer leisten einen Einsatz, - ihnen wird ein Gewinn in Aussicht gestellt, - die Entscheidung über die Gewinnzuteilung hängt vom Eintritt eines zukünftigen Ereignisses ab, - dieses Ereignis hat einen Zusammenhang mit sportlichen Wettkämpfen, - den Teilnehmern steht ein Veranstalter gegenüber und - dieser handelt gewerbsmässig (SCHERRER/MURESAN, Handbuch zum schweizerischen Lotterie- und Wettrecht, Zürich/St. Gallen 2014, N. 261 mit Hinweisen auf die Botschaft zum LG und weiteren Hinweisen in N. 260). Von der Bestimmung von Art. 33 Abs. 1 LG werden nur gewerbsmässig angebotene, vermittelte oder eingegangene Wetten erfasst. Das Bundesgericht hat solche Wetten als gewerbsmässig qualifiziert, die «eine gewisse Organisation erfordern, welche geeignet ist, deren Wiederholung zu ermöglichen», und die einen Gewinn verschaffen, der jedoch nicht notwendigerweise die Form eines Vorteils oder einer Vermögenszunahme auf Seiten des Veranstalters annehmen müsse, diesbezüglich hat das Bundesgericht die blosse Erzielung von Einnahmen als genügend erachtet (BGE 107 Ib 391, E. 3 und SCHERRER/MURESAN, a.a.O., N. 270). Wetten im Sinne von Art. 33 Abs. 1 LG sind damit grundsätzlich verboten. Insbesondere verboten ist auch die Vermittlung von Wetten, mithin die Entgegennahme von Wetten und ihre Weiterleitung an einen Dritten. Der Vermittler ist zwischen dem Veranstalter, der die Wette auf eigene Rechnung betreibt, und dem Teilnehmer tätig. Dafür erhält er regelmässig eine Provision. Schliesslich ist gemäss Art. 33 Abs. 2 LG ebenfalls die Vermietung oder sonstige Einräumung von Lokalitäten zum Betriebe des Gewerbes untersagt (SCHERRER/MURESAN, a.a.O., N. 285 und 286). Die Ausnahme vom Verbot von Wetten gemäss Art. 34 LG kommt vorliegend nicht in Betracht, es handelt sich nämlich nicht um eine Wette, die lediglich im Kantonsgebiet veranstaltet wird. Der objektive Tatbestand von Art. 42 LG umfasst alle konkreten Handlungen bzw. Tätigkeiten, die sich aus dem Verbot der Wetten gemäss Art. 33 LG ergeben. Der objektive Tatbestand von Art. 42 LG korreliert insoweit in vollem Umfang mit den entsprechenden Verboten von Art. 33 LG. Gemäss Art. 333 Abs. 7 StGB sind in anderen Bundesgesetzen wie dem Lotteriegesetz unter Strafe gestellte Übertretungen strafbar, auch wenn sie 7 fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinn der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist. Im Lotteriegesetz findet sich kein Hinweis, der fahrlässiges Verhalten exkulpiert. Daraus folgt, dass auch fahrlässig begangene Übertretungen des Lotteriegesetzes strafbar sind. 14.2. Konkrete Subsumtion Bei der von der Kantonspolizei Bern festgestellten Internet-Wette D.________ handelt es sich, wie die Vorinstanz korrekt festhielt und was im Übrigen nicht bestritten ist, um ein illegales Angebot. Erfüllt wäre nach Ansicht der Kammer das Tatbestandselement der Einräumung von Lokalitäten zum Betriebe des Gewerbes: die Beschuldigte stellte nämlich einen Teil ihres Restaurants zur Platzierung der Computerstation zur Verfügung, mit welcher im Internet gewettet werden konnte. Trotzdem hat ein Freispruch zu erfolgen: Der Beschuldigten wurde von der Vorinstanz lediglich der Vorwurf gemacht, sie habe Platz eingeräumt für den Apparat und dessen Vorbereitung (Anschluss an Strom und Internet, pag. 163). Diese Tatbestandsvariante wurde im Strafbefehl (pag. 27) nicht erwähnt und demnach nicht korrekt angeklagt (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Eine Verurteilung käme einer Verletzung des Anklagegrundsatzes gleich. Dass die Beschuldigte als Vermittlerin für diese Wetten aufgetreten wäre, kann nicht nachgewiesen werden, da keinerlei weitere Handlungen der Beschuldigten, wie Leeren des allenfalls installierten Geldbehälters, Abrechnung mit dem Veranstalter oder Bezahlung von ausländischen Steuern / Abgaben, bekannt sind bzw. nachgewiesen werden konnten. Zu prüfen ist schliesslich das Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmässigkeit. Der Kammer ist lediglich bekannt, dass auf der von der Kantonspolizei Bern festgestellten Computerstation die fragliche Internet-Wette installiert war. Dass die Beschuldigte gewerbsmässig handelte, ist nicht nachgewiesen: Ungewiss ist bereits, ob sie durch das zur Verfügung stellen des Raumes überhaupt einen Ertrag, geschweige denn einen Gewinn, erzielte, was für die Bejahung der Gewerbsmässigkeit vorausgesetzt ist. Zur Bejahung der Gewerbsmässigkeit genügt allein die Tatsache, dass es sich beim von der Beschuldigten geführten Restaurant um einen Gewerbebetrieb handelt, jedenfalls nicht. Fraglich ist zudem auch, ob die Wette so organisiert war, dass eine Wiederholung ermöglicht wurde. Ein solches Vorgehen konnte ebenfalls nicht nachgewiesen werden. Mangels Erfüllung des objektiven Tatbestandes ist die Beschuldigte damit freizusprechen vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten durch gewerbsmässiges Anbieten und Vermitteln verbotener Internet-Wetten auf Sportveranstaltungen. IV. Kosten und Entschädigung 15. Verfahrenskosten Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Per- son freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise aufer- 8 legt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind, oder der angefochtene Ent- scheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. a und b StPO). Die Beschuldigte wird oberinstanzlich freigesprochen vom Vorwurf der Widerhand- lung gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten. Damit trägt der Kanton Bern sowohl die erst- wie auch die oberinstanzli- chen Verfahrenskosten. Die Beschuldigte hat weder die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig oder schuldhaft bewirkt noch dessen Durchführung erschwert. Zudem sind die Voraussetzungen für den Freispruch nicht erst im oberinstanzlichen Ver- fahren geschaffen worden, so dass ihr unter keinem Titel Kosten auferlegt werden können. 16. Entschädigung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte (lit. a); auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) und auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Diese Bestimmungen gelten auch im Rechtsmittelverfahren (436 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigten sind damit die Kosten der frei gewählten Verteidigung zu ver- güten. Weitergehende Kosten wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht er-sichtlich. Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. b und f PKV beträgt in Strafrechtssachen das Honorar im Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts CHF 500.00 bis CHF 25‘000.00 und im Rechtsmittelverfahren 10 bis 50 Prozent davon. Innerhalb des Tarifrahmens bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache ge- botenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 lit. a und b KAG). Rechtsanwalt B.________ machte im erstinstanzlichen Verfahren einen Stunden- aufwand von 28.5 Stunden geltend (bis 14. April 2015, inkl. Besprechung des wei- teren Vorgehens mit der Klientin). Er wurde zwei Monate vor der Hauptverhandlung durch die Beschuldigte mandatiert. In der Zeit zwischen der Mandatsübernahme und der Hauptverhandlung fanden 3 persönliche Besprechungen mit der Klientin (0.5 Stunden, 1.75 Stunden und 2.25 Stunden) sowie zwei Telefonate (0.75 Stun- 9 den) statt. Rechtsanwalt B.________ wendete in zwei Monaten 5.25 Stunden für Besprechungen mit seiner Klientin auf, die wegen einer Übertretung angeklagt war. Dieser Aufwand ist eindeutig übersetzt. Der Kammer erscheint ein gesamter Be- sprechungs-Aufwand von 2 Stunden angemessen. Nach der Hauptverhandlung fand zusätzlich eine 2.25 Stunden dauernde Besprechung mit der Klientin statt. Diesbezüglich erscheint der Kammer ein Aufwand von 1 Stunde angemessen. Für die Vorbereitung des Plädoyers (inkl. Rechtsabklärungen am 30. März und 8. April 2015) wendete Rechtsanwalt B.________ 7.25 Stunden auf. Dieser Auf- wand ist in Anbetracht der Bedeutung der Streitsache ebenfalls zu hoch. Der Kammer erscheinen 5 Stunden angemessen. Die Hauptverhandlung dauerte gemäss Protokoll 2 Stunden (pag. 136 ff.). Für die Vorbereitung und die Teilnahme machte der Verteidiger der Beschuldigten jedoch 5.25 Stunden geltend. Geboten sind nach Ansicht der Kammer 3 Stunden (2 Stun- den Hauptverhandlung sowie 1 Stunde Vorbereitung). Die Reisezeit wird nicht als Arbeitszeit abgegolten, sondern mittels eines halben Reisezuschlags. Für übrige Arbeiten (mehrere Schreiben an das Regionalgericht, Aktenstudium, Sachverhaltsabklärungen, telefonische Besprechungen mit dem Regionalgericht, rechtliche Abklärungen, Schreiben an Klientin) machte Rechtsanwalt B.________ schliesslich 8.5 Stunden geltend. Der Kammer erscheinen lediglich 4.5 Stunden angemessen, in Anbetracht der Bedeutung der Streitsache. Für das erstinstanzliche Verfahren erscheinen der Kammer damit 15.5 Stunden à CHF 250.00 angemessen; dazu kommt ein halber Reisezuschlag zu CHF 150.00. Im oberinstanzlichen Verfahren macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 25.5 Stunden geltend. In diesem Verfahren (ohne Besprechung des erstin- stanzlichen Urteils) fanden zwei Besprechungen (1 Stunde und 2.25 Stunden) so- wie eine telefonische Besprechung (0.25 Stunden), insgesamt ausmachend 3.5 Stunden, statt. In Anbetracht der Bedeutung der Streitsache ist dieser Aufwand deutlich übersetzt. Angemessen erscheint der Kammer insgesamt 1 Stunde. Für die Berufungsanmeldung (2 Seiten, inkl. rechtliche Abklärungen) benötigte Rechtsanwalt B.________ 2.25 Stunden. Diese Aufwendungen sind nicht in dem Masse geboten, vielmehr ist dafür lediglich 1 Stunde angemessen (vgl. pag. 147- 148). Für die Redaktion der Berufungserklärung (3 Seiten) sowie das Studium des Urteils brachte Rechtsanwalt B.________ 5.25 Stunden auf. Das Motiv der Vorinstanz um- fasst 14 Seiten, für dessen Studium genügt 1 Stunde, nachdem das Urteil ja bereits an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung kurz mündlich begründet worden war. 1.5 Stunden sind für die Redaktion der 3-seitigen Berufungserklärung (vgl. pag. 171-173) zu veranschlagen. Für das Aktenstudium wendete Rechtsanwalt B.________ 5 Stunden auf. Dies ist ebenfalls deutlich zu viel. Aufgrund der Beteiligung im erstinstanzlichen Verfahren, des Aktenumfangs und der Bedeutung der Strafsache erscheinen der Kammer le- diglich 2 Stunden angemessen. Rechtsanwalt B.________ setzte weitere 7.75 Stunden für die Redaktion der Beru- fungsbegründung ein. Für die Kammer sind dafür 4 Stunden angemessen (vgl. pag. 200-212). 10 Als übrigen Aufwand machte Rechtsanwalt B.________ schliesslich 1.75 Stunden geltend (für Telefonate mit Regionalgericht und Herrn I.________, Studium von Verfügungen). Das Telefonat mit Herrn I.________ (0.25 Stunden) kann nicht im vorliegenden Verfahren abgerechnet werden, zumal dieses davon nicht betroffen ist. Für die übrigen Nebenarbeiten genügt ein Aufwand von 1 Stunde. Insgesamt erscheint der Kammer im oberinstanzlichen Verfahren ein Aufwand von 11.5 Stunden à CHF 250.00 geboten. Die geltend gemachten Auslagen von CHF 268.40 sind hingegen nicht zu bean- standen und werden damit entschädigt. Der Beschuldigten wird damit für beide Instanzen eine Entschädigung von CHF 7‘741.85 (Honorar CHF 6‘750.00 [27 Stunden à CHF 250.00], halber Reise- zuschlag CHF 150.00, Auslagen CHF 268.40, Mehrwertsteuer von 8% CHF 573.45) ausgerichtet. 11 V. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten, angeblich begangen bzw. festgestellt am 21. Dezember 2013 in C.________ durch gewerbsmässiges Anbieten und Vermitteln ver- botener Internet-Wetten auf Sportveranstaltungen. II. 1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘600.00, und die oberin- stanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. 2. A.________ wird vom Kanton Bern eine Entschädigung für ihre erst- und oberinstanz- lichen Verteidigungskosten ausgerichtet. Diese wird bestimmt auf CHF 7‘741.85 (inkl. Auslagen, halber Reisezuschlag und Mehrwertsteuer). Zu eröffnen: - der Beschuldigten, verteidigt durch Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Amt für Migration und Personenstand (MIP, Art. 82 VZAE) - dem Staatssekretariat für Migration (SEM) - dem Bundesamt für Justiz, Sektion Lotterie und Wetten Bern, 29. Juni 2016 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 4. Juli 2016) Der Präsident i.V.: Oberrichter Weber Die Gerichtsschreiberin: Werner 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 13