161, S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die Kosten aufgrund seiner Verurteilung zu Recht auferlegt. In Anbetracht der Bestätigung dieses Urteils durch die Kammer ist diese erstinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vor Obergericht ist der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich unterlegen. Er hat folglich auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00 zu bezahlen.