42 Abs. 4 StGB angezeigt ist, so wie dies auch in den VBRS- Richtlinien vorgesehen ist. Die Vorinstanz hat bei einer Gesamtstrafe von total 30 Strafeinheiten eine Verbindungsbusse von 5 Tagessätzen zu je CHF 130.00, ausmachend CHF 650.00, ausgeschieden. Der auf die Verbindungsbusse entfallende Teil der Strafe beträgt folglich etwas weniger als 20% der Gesamtstrafe und entspricht damit den bundesgerichtlichen Vorgaben. Die Verbindungsbusse erscheint angemessen und wird von der Kammer bestätigt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wird auf fünf Tage festgesetzt.