16 liegend eine bedingte Strafe als angemessen. Der Beschuldigte ist zwar einschlägig vorbestraft. Er hat sich aber bereits längere Zeit nichts zu schulden kommen lassen, womit heute nicht (mehr) von einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden kann. Es wird ihm allerdings eine leicht erhöhte Probezeit von drei Jahren auferlegt. Die Kammer stimmt mit der Vorinstanz überein, dass vorliegend eine Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB angezeigt ist, so wie dies auch in den VBRS- Richtlinien vorgesehen ist.