Einer Erhöhung des Tagessatzes steht jedoch ebenfalls das Verschlechterungsverbot entgegen, weshalb der Tagessatz auf den vorinstanzlich festgesetzten CHF 130.00 zu verbleiben hat (vgl. Ausführungen der Vorinstanz pag. 159 f., S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht in der Regel den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchsten zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.