Unter Berücksichtigung von Art. 34 Abs. 2 StGB und der massgeblichen aktuellen finanziellen Verhältnisse ergäbe sich ein Tagessatz von CHF 150.00 (Einkommen CHF 6‘700.00, zzgl. CHF 1‘500.00 Mieteinnahmen, abzgl. 25% Pauschalabzug, zzgl. CHF 2‘000.00 Einkommen der Ehefrau, abzgl. je 15% Unterstützungsabzug für Ehefrau und Kind, ohne Berücksichtigung des Vermögens). Einer Erhöhung des Tagessatzes steht jedoch ebenfalls das Verschlechterungsverbot entgegen, weshalb der Tagessatz auf den vorinstanzlich festgesetzten CHF 130.00 zu verbleiben hat (vgl. Ausführungen der Vorinstanz pag.