19. Konkrete Strafe Die Strafe der Vorinstanz von 30 Strafeinheiten (pag. 159, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) wird demzufolge bestätigt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Geldstrafe grundsätzlich gegenüber der Freiheitsstrafe Vorrang. Es soll folglich diejenige Sanktion gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Vorliegend ist daher entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz eine Geldstrafe auszufällen. Unter Berücksichtigung von Art.