Indem er aber wiederholt darauf hinweist, dass er sich (subjektiv) nichts zu schulden habe kommen lassen, zeigt er sich eben auch uneinsichtig. Es kann auch nicht von offenkundiger Reue gesprochen werden, zumal der Beschuldigte in ausführlichen Erklärungen wiedergibt, weshalb sein Verhalten entschuldbar bzw. nicht falsch gewesen sei. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten verschuldenserhöhend aus. Die von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung um fünf Strafeinheiten ist eher moderat ausgefallen. Oberinstanzlich steht einer Erhöhung der Strafe auf mehr als total 30 Strafeinheiten das Verschlechterungsverbot entgegen.