Sein prozessuales Verhalten ist denn wohl auch primär vor dem Hintergrund des drohenden Führerausweisentzugs zu sehen. Er betonte mehrmals, dass er sich Ausserorts gewähnt habe. Er bereue die Fahrt – wenn er sich denn innerorts gefühlt hätte, dann würde er auch die Strafe akzeptieren (pag. 200). Der Beschuldigte besteht darauf, dass er sowohl einsichtig als auch reuig sei. Indem er aber wiederholt darauf hinweist, dass er sich (subjektiv) nichts zu schulden habe kommen lassen, zeigt er sich eben auch uneinsichtig.