15 Bezüglich des Verhaltens nach der Tat und während laufendem Strafverfahren, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (pag. 159, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) festzuhalten, dass sich der Beschuldigte grundsätzlich kooperativ und korrekt verhalten hat. Dass er den Rechtsmittelweg eingeschlagen hat, ist sein gutes Recht und darf nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden. Sein prozessuales Verhalten ist denn wohl auch primär vor dem Hintergrund des drohenden Führerausweisentzugs zu sehen.