17. Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Dies ist leicht verschuldensmindernd zu werten. Über die Beweggründe ist nichts bekannt. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wäre für den Beschuldigten allerdings ohne weiteres vermeidbar gewesen. 14 Nach dem Gesagten ist das Tatverschulden, immer mit Blick auf den Strafrahmen, insgesamt als leicht zu qualifizieren. Die Kammer erachtet eine Einsatzstrafe von 25 Strafeinheiten als angemessen.