Es handelt sich mithin bei der Schwere der Verletzung nicht um einen unerheblichen Fall von Verkehrsgefährdung. Glücklicherweise sind keine schwerwiegenden Folgen eingetreten. Es gab zudem keinen Grund für den Beschuldigten, die vorgeschriebene Geschwindigkeitslimite zu missachten. Die objektive Tatschwere ist - unter Berücksichtigung des relativ weiten Strafrahmens bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe - noch als leicht zu qualifizieren.