Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts beinhalten allerdings immer ein grosses Gefährdungspotential, zumal mit unvermittelt auftauchenden Fussgängern zu rechnen ist. Mitberücksichtigen darf man, dass der Beschuldigte die Grenze zur groben Verkehrsregelverletzung mit einer um 25 km/h zu schnellen Geschwindigkeit nur knapp überschritten hat. Bei groben Verkehrsregelverletzungen kann auch nach Auffassung der Kammer nie von einem Bagatellfall die Rede sein (pag. 158, S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es handelt sich mithin bei der Schwere der Verletzung nicht um einen unerheblichen Fall von Verkehrsgefährdung.