16. Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass es sich beim betreffenden Strassenabschnitt um eine gut signalisierte Ortsdurchfahrt, gegen Ende hin mit zunehmend offenem Gelände, handelt. Es befinden sich beidseits Strasseneinmündungen. Auch ein Fussgängerstreifen ist vorhanden. Andererseits ist der Strassenabschnitt insgesamt relativ übersichtlich. Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts beinhalten allerdings immer ein grosses Gefährdungspotential, zumal mit unvermittelt auftauchenden Fussgängern zu rechnen ist.