Dies entspricht sowohl der aktuellen Fassung (Stand 1.7.2015, S. 22) als auch der zur Begehungszeit geltenden Fassung (Stand 01.01.2015, S. 22). Der Beschuldigte führte aus, dass die Richtlinien nur eine Strafe ab 12 Strafeinheiten vorsehen würden (pag. 200). Diesbezüglich stützt er sich wohl auf eine ältere Version der VBRS- Richtlinien oder hat diese nicht korrekt zu Rate gezogen.