Die Vorinstanz verweist für die Strafzumessung auf die entsprechenden Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien), welche für die grobe Verkehrsregelverletzung bzw. für die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 bis 29 km/h eine Strafe von 25 Strafeinheiten vorsieht. Wird der bedingte Vollzug gewährt, dann soll die Verbindungsbusse mindestens CHF 600.00 betragen. Dies entspricht sowohl der aktuellen Fassung (Stand 1.7.2015, S. 22) als auch der zur Begehungszeit geltenden Fassung (Stand 01.01.2015, S. 22).