Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 90 Abs. 2 SVG). Die Vorinstanz verweist für die Strafzumessung auf die entsprechenden Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien), welche für die grobe Verkehrsregelverletzung bzw. für die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 bis 29 km/h eine Strafe von 25 Strafeinheiten vorsieht.