Indem der Beschuldigte schneller gefahren ist, hat er die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zumindest in Kauf genommen. Es liegen keine nachvollziehbaren Gründe vor, wonach der Beschuldigte davon hätte ausgehen können, dass er sich nicht mehr innerorts bzw. auf einer Strecke mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h befunden hat. Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung sind damit erfüllt (Art. 90 Abs. 2 SVG). 13 V. Strafzumessung