Der Beschuldigte darf auch nicht aus einer Strecke, welche er befahren hat, darauf vertrauen, dass die zulässige Mindestgeschwindigkeit bei mindestens 60 km/h liegt. Dies gilt umso mehr, als die innerortstypische Mindestgeschwindigkeit generell bei 50 km/h liegt (vgl. Art. 4a der Verkehrsregelverordnung, VRV; SR 741.11). Entsprechend dem Beweisergebnis war dem Beschuldigten der Innerortscharakter der Ortschaft bekannt. Er wusste, dass eine generelle Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt. Indem der Beschuldigte schneller gefahren ist, hat er die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zumindest in Kauf genommen.