Entsprechend dem Beweisergebnis ist nicht anzunehmen, dass sich der Beschuldigte nicht mehr im Innerortsgebiet wähnte, zumal er nur kurz zuvor den Ortsbeginn erreicht hatte und gemäss eigenen Aussagen die Signalisation am Ortseingang und –ende wahrgenommen hat (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_571/2012 vom 8.4.2013 E. 3.4). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass keine Wiederholungsschilder aufgestellt waren, zumal an der besagten Stelle bereits die Signalisation des Ortsendes deutlich zu sehen war. Der Beschuldigte darf auch nicht aus einer Strecke, welche er befahren hat, darauf vertrauen, dass die zulässige Mindestgeschwindigkeit bei mindestens 60 km/h liegt.