Bei der Messstelle befand sich noch ein Wohnhaus. Es lag weder eine temporäre Geschwindigkeitsbegrenzung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2008 vom 13.6.2008 E. 3.2) noch eine Begrenzung im Rahmen eines Verkehrsberuhigungskonzeptes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_622/2009 vom 23.10.2009 E. 3.5) vor. Entsprechend dem Beweisergebnis ist nicht anzunehmen, dass sich der Beschuldigte nicht mehr im Innerortsgebiet wähnte, zumal er nur kurz zuvor den Ortsbeginn erreicht hatte und gemäss eigenen Aussagen die Signalisation am Ortseingang und –ende wahrgenommen hat (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_571/2012 vom 8.4.2013 E. 3.4).