Zu beachten ist, dass der Übergang vom Innerortsbereich zum Ausserortsbereich häufig fliessend ist und es sich bei sogenannten atypischen Innerortsstrecken meist nur um kurze bis sehr kurze Strassenstücke handelt. Gerade auf solchen Strecken neigen Fahrzeuglenker aber häufig zu nachlassender Aufmerksamkeit bzw. Disziplin, weshalb die Einhaltung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit besonders unerlässlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6S.99/2004 vom 25.8.2004 E. 2.4). Mit dem vom Beschuldigten wahrgenommenen Signal «Ortsbeginn» beginnt der Innerortsbereich der besagten Strecke. Dieser Ortsbeginn wird in Kombination mit dem Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 km/h generell» angezeigt.