Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass in casu von keinem Gefährdungsvorsatz auszugehen ist. Es bleibt daher zu prüfen, ob die Rücksichtslosigkeit des Fahrverhaltens aufgrund allenfalls vorhandener besonderer Umstände verneint werden müsste (vgl. pag. 156, S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es sind keine besonderen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher die Rücksichtslosigkeit ver-