156, S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zumal es sich bei der Aussage des Beschuldigten, er habe gemeint, bereits Ausserorts bzw. auf einer Strecke mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h zu fahren, um eine Schutzbehauptung handelt, kann die Kammer keinen Anwendungsfall von Art. 13 StGB erblicken. Schliesslich macht der Beschuldigte geltend, dass er nicht rücksichtslos gefahren sei. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass in casu von keinem Gefährdungsvorsatz auszugehen ist.