2013, N. 1 zu Art. 13). Nach dem von der Kammer festgestellten Beweisergebnis, war sich der Beschuldigte jedoch bewusst, dass er sich auf einer Innerortsstrecke befand (vgl. Ausführungen Ziff. 11 f. hiervor). Seine Aussagen sowie die objektiven Beweismittel lassen daran keinen Zweifel offen (vgl. hierzu auch die Ausführungen der Vorinstanz, pag. 156, S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).