14. Würdigung durch die Kammer Bezüglich der theoretischen Ausführungen zur rechtlichen Würdigung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 154 ff., S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte ist bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts, nach dem vom ASTRA festgelegten Sicherheitsabzug von 5 km/h, 25 km/h zu schnell gefahren. Nach der schon länger geltenden unmissverständlichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt damit ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine schwere Verkehrsregelverletzung vor (vgl. BGE 123 II 37 E. 1d;